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   BVerwG, 26.11.1962 - VI C 94.60   

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BVerwG, 26.11.1962 - VI C 94.60 (https://dejure.org/1962,679)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.1962 - VI C 94.60 (https://dejure.org/1962,679)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 1962 - VI C 94.60 (https://dejure.org/1962,679)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags bis zur Höhe des Witwengeldes einer schuldlos geschiedenen Ehefrau nach dem Tod ihres früheren Ehemannes - Rechtliche Ausgestaltung des Vorrangs von privaten Unterhaltsvereinbarungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1963, 553
  • JR 1964, 192
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.06.1961 - VI C 151.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1962 - VI C 94.60
    Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags sei von der rechtlichen Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Beamten zur Zeit seines Todes auszugehen, nicht von dem tatsächlich gezahlten Unterhaltsbetrag; dies sei durch die Entscheidung BVerwGE 12, 278 [BVerwG 27.06.1961 - BVerwG VI C 151.58] geklärt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich schon wiederholt mit der Bedeutung dieser gesetzlichen Voraussetzung befaßt (vgl. besonders BVerwGE 12, 278 [BVerwG 27.06.1961 - BVerwG VI C 151.58] und 280, sowie Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 -, ZBR 1962 S. 292).

    Da der unterhaltsverpflichtete Beamte und die Unterhaltsberechtigte nach bürgerlichem Recht die Höhe des zu leistenden Unterhalts vereinbaren können (§ 72 Satz 1 EheG), verdrängt auch für die Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG eine rechtswirksame Unterhaltsvereinbarung die gesetzliche Unterhaltsregelung (vgl. BVerwGE 12, 278 [279/280]) - selbstverständlich mit der Maßgabe, daß der Dienstherr durch die Vereinbarung nicht gehalten sein kann, einen höheren Betrag zu zahlen, als die Witwe unmittelbar nach dem Gesetz zu beanspruchen gehabt hätte.

    Allerdings wohnt auch einer rechtswirksamen Unterhaltsvereinbarung regelmäßig eine Abänderungsmöglichkeit für den Fall inne, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt, die für die Bestimmung der Höhe der Leistungen maßgebend waren (BVerwGE 12, 278 [280]).

  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1962 - VI C 94.60
    Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 307 [BVerfG 10.06.1953 - 1 BvF 1/53]) und nach § 3 VwGO sei die Errichtung eines Oberverwaltungsgerichts durch Gesetz anzuordnen.
  • BVerwG, 14.09.1961 - II C 16.61

    Anspruch der geschiedenen Witwe eines Beamten auf Unterhaltshilfe - Auslegung des

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1962 - VI C 94.60
    Als "später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse" im Sinne dieser Vorschrift ist nur eine solche Änderung nach dem Tode des Beamten gemeint (vgl. BVerwGE 13, 71 [BVerwG 14.09.1961 - II C 16.61] [73] zu der gleichlautenden Bestimmung des § 116 Abs. 2 Satz 2 LBG Berlin).
  • BVerwG, 30.08.1961 - VI C 10.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1962 - VI C 94.60
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Fehlen eines Widerspruchsverfahrens im vorliegenden Falle unschädlich ist, weil die Behörde ihre Klageerwiderung als Widerspruchsbescheid gewertet wissen wollte (vgl. Urteil vom 30. August 1961 - BVerwG VI C 10.60 -, DÖV 1962 S. 319 = DÖD 1961 S. 230).
  • BVerwG, 07.12.1961 - II C 199.60
    Auszug aus BVerwG, 26.11.1962 - VI C 94.60
    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich schon wiederholt mit der Bedeutung dieser gesetzlichen Voraussetzung befaßt (vgl. besonders BVerwGE 12, 278 [BVerwG 27.06.1961 - BVerwG VI C 151.58] und 280, sowie Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 -, ZBR 1962 S. 292).
  • BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63

    Rechtsmittel

    Im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG ist neben einer Unterhaltsvereinbarung der geschiedenen Ehegatten auch eine bis zum Tode des geschiedenen Beamten eingetretene wesentliche Änderung der "Geschäftsgrundlage" dieser Unterhaltsvereinbarung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die geschiedene Ehefrau bis zum Tode des Beamten schuldlos keine Kenntnis von der Änderung hatte (Ergänzung zu BVerwGE 12, 278 und zum Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]).

    Im Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8) habe es bei der Erörterung der rechtlichen Bedeutung eines Unterhaltsurteils ausgeführt, das Urteil sei - wie die Unterhaltsvereinbarung - trotz einer Veränderung der Verhältnisse vor dem Tode des früheren Ehemannes maßgebend, wenn die geschiedene Ehefrau es weiter hingenommen habe, wenn also die zivilgerichtlich festgesetzte Unterhaltsverpflichtung zu Lebzeiten des geschiedenen Ehemannes nicht geändert und auch eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO nicht erhoben wurde.

    Richtig ist auch, daß gemäß § 72 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (ABl.d.KR S. 77) - EheG - eine Unterhaltsvereinbarung die gesetzliche Unterhaltsregelung (§§ 58 ff. EheG) verdrängt, wenn sie nicht von vornherein entweder rechtsunwirksam oder nur provisorisch abgeschlossen ist, und daß sie regelmäßig auch für die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes noch im Zeitpunkt seines Todes maßgebend ist (vgl. BVerwGE 12, 278; Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zu § 125 Abs. 2 BBG wiederholt auf die Abänderungsmöglichkeit hingewiesen, die jeder Unterhaltsvereinbarung für den Fall innewohnt, daß sich die für die Höhe der vereinbarten Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern (vgl. BVerwGE 12, 278 [280]; Urteil vom 26. November 1962 a.a.O. S. 20; Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6 S. 13] mit der Erwähnung der "clausula rebus sie stantibus").

    In den bisher von ihm entschiedenen Fällen, denen eine Unterhaltsvereinbarung zugrunde lag, kam die Abänderungsmöglichkeit der geschiedenen Ehefrau nur deshalb nicht zugute, weil sich die maßgebenden Verhältnisse im konkreten Falle bis zum Tode des Mannes nicht wesentlich geändert hatten (vgl. BVerwGE 12, 278 [280]) oder weil die geschiedene Ehefrau in Kenntnis der Änderung bewußt (vgl. Urteil vom 26. November 1962 a.a.O. S. 20; Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 -), "auf Grund ihrer freien Entscheidung" (Urteil vom 22. April 1964 - BVerwG VI C 171.60 -), von der Geltendmachung des Abänderungsanspruchs zu Lebzeiten des Mannes abgesehen hatte.

    Wie die Rechtslage bei Feststellung eines anderen Sachverhalts, insbesondere dann zu beurteilen ist, wenn die frühere Ehefrau von der Änderung der Verhältnisse schuldlos keine Kenntnis hatte (vgl. Urteil vom 26. November 1962 a.a.O. S. 21), hat das Bundesverwaltungsgericht bisher ausdrücklich offengelassen.

  • BVerwG, 27.06.1967 - II B 22.67

    Unterhaltsbeitrag der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten - Anspruch

    Der Unterhaltsbeitrag, welcher der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten zu gewähren ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1802] - BBG -), bemißt sich - bis zur Höhe des Witwengeldes - nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs, den die geschiedene Ehefrau gegen den Beamten im Zeitpunkt seines Todes hatte; nur in diese Verpflichtung des Beamten tritt nach dessen Tode der Dienstherr ein (vgl. BVerwGE 12, 280 [283]; Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]).

    Die Abänderung der durch ein Gerichtsurteil bestimmten Unterhaltsverpflichtung kann aber nur durch Erhebung der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) bewirkt werden (vgl. BVerwGE 12, 280 [282 f.]; Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6]); und auf die wesentliche Änderung der einer Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegten Verhältnisse kann sich die geschiedene Ehefrau dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sie in Kenntnis dieser Änderung die bestehende Vereinbarung hingenommen und von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen bis zum Tode des Beamten abgesehen hat (vgl. Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]; Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]; BVerwGE 23, 231 [234]).

  • BVerwG, 30.09.1965 - II C 100.63

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 125 BBG verdrängt eine zwischen dem Beamten und der von ihm geschiedenen früheren Ehefrau getroffene Unterhaltsvereinbarung die gesetzliche Unterhaltsregelung (u.a. vgl. BVerwGE 12, 278 [279/280] und Urteile vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [DVBl. 1963 S. 553] und vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [ZBR 1962 S. 292]), und zwar nach der Rechtsprechung des - ebenfalls mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßten - VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn der kraft Gesetzes geschuldete Unterhalt nicht höher, sondern niedriger als der vereinbarte ist (Urteil vom 6. Mai 1964 - BVerwG VI C 156, 61 - [DÖD 1965 S. 96]).

    Den schon angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.6.0 - und vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - ist zu entnehmen, daß als bloßes "Provisorium" eine Vereinbarung allein dann zu verstehen ist, wenn sie bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht wie andere Unterhaltsvereinbarungen der Möglichkeit nur der Abänderung unterliegt, sondern ohne weiteres ihre Wirksamkeit verlieren soll.

  • BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70

    Unterhaltsbeitrag für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten -

    Der Unterhaltsbeitrag, welcher der schuldlos (oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes) geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten zu gewähren ist, bemißt sich - bis zur Höhe des Witwengeldes - nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs, den die geschiedene Ehefrau gegen den Beamten im Zeitpunkt seines Todes hatte; nur in diese Verpflichtung des Beamten tritt nach dessen Tod der Dienstherr ein (vgl. BVerwGE 12, 280 [283]; Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 8] sowie Beschluß vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 19] mit weiteren Nachweisen).

    Auf die wesentliche Änderung der einer Unterhaltsvereinbarung zugrundegelegten Verhältnisse ("Geschäftsgrundlage") kann sich die geschiedene Ehefrau aber dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sie in Kenntnis dieser Änderung die bestehende Vereinbarung hingenommen und von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen bis zum Tode des Beamten abgesehen hat (vgl. Urteile vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 8] und vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 16] und BVerwGE 23, 231 [234]).

  • BVerwG, 24.10.1967 - I C 6.65

    Rechtliche Wirkungen eines nachehelichen Unterhaltsverzichts auf den Anspruch auf

    Die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten wird danach nicht besser gestellt, als sie rechtlich zur Zeit des Todes ihres geschiedenen Ehemannes ihm gegenüber stand (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil, vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [DVBl. 1963, 553 = VerwRspr. Bd. 15 S. 830]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.1991 - 2 A 12614/90

    Geschiedene Ehefrau ; Verstorbener Beamter; Unterhaltsverzicht; Verwirkung des

    Zwar wird § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG auch vom Bundesverwaltungsgericht einschränkend dahin ausgelegt, daß die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten, die sich mit einer bestimmten Unterhaltsverpflichtung ihres Ehemannes zufriedengegeben habe und mit dieser ausgekommen sei, dies auch mit dem an dessen Stelle tretenden Unterhaltsbeitrag des Staates müsse (BVerwGE 12, 280, 283 sowie BVerwG, DVBl 1963, 553).
  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 22.68

    Erhöhung einer Witwenrente - Gewährung einer Unterhaltsbetrages

    Dabei hat es übersehen, daß bei der Anwendung des § 116 Abs. 2 LBG - ebenso wie bei der Anwendung des § 125 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes - die gesetzliche Unterhaltsregelung des § 58 Abs. 1 EheG durch eine vertragliche Regelung der Unterhaltsverpflichtung, also auch - wie hier - durch einen Unterhaltsvergleich, verdrängt wird (vgl. BVerwGE 12, 278 [279]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 -, vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 -, vom 10. Februar 1966 - BVerwG II C 77.63 - und vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nrn. 8, 16, 17 und 22]).
  • BVerwG, 30.01.1969 - II B 65.68

    Erhöhung eines nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 S. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG)

    Es ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, wonach eine später - nämlich nach dem Tod des Beamten (vgl. BVerwGE 13, 71 [73] und BVerwG, Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [DVBl. 1963 S. 553]) - eingetretene oder eintretende "Änderung der Verhältnisse" berücksichtigt werden "kann", daß es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn steht, ob und in welchem Umfang er eine Änderung der Verhältnisse, die Einfluß auf die Unterhaltspflicht des Beamten gegenüber seiner früheren Ehefrau gehabt haben würde, zum Anlaß nimmt, den nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG gewährten Unterhaltsbeitrag zu erhöhen.
  • BVerwG, 06.05.1964 - VI C 156.61

    Zusammentreffen von Unterhaltsbeiträgen mit anderen Versorgungsbezügen -

    Dementsprechend hat der erkennende Senat zum Beispiel in seinem Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8) ausdrücklich ausgesprochen, daß der grundsätzliche Vorrang einer Unterhalts Vereinbarung vor dem gesetzlichen Unterhalt (zunächst) nur für den Fall eines in geringerer Höhe vereinbarten Unterhalts bejaht werde.
  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 57.69

    Versorgung der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines Beamten - Zulässigkeit und

    Die Beschwerde hat zunächst geltend gemacht, das Berufungsurteil weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1961 - BVerwG VI C 137.58 -, vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - und vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 3, Nr. 6 und Nr. 8) deshalb ab, weil es bei der Anwendung des § 125 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) - BBG - nicht darauf abgestellt habe, inwieweit der geschiedene Ehemann im Zeitpunkt seines Todes der Klägerin Unterhalt zu leisten hatte.
  • BVerwG, 25.11.1965 - II C 39.64

    Unterhaltsbeitrag für die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten - Bemessung

  • BVerwG, 22.04.1964 - VI C 171.60

    Versorgung (Unterhaltsbeitrag) von Hinterbliebenen eines Beamten vor und nach

  • VG Freiburg, 22.11.2001 - 3 K 978/00
  • BVerwG, 29.03.1968 - II B 55.67

    Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach

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